Anwendbares Recht und Konformitätsverfahren
Maschinenverordnung 2023/1230 trat am 19. Juli 2023 in Kraft; die Hauptanforderungen gelten nach Berichtigung ab 20. Januar 2027. Zuvor ist die Richtlinie 2006/42/EG soweit einschlägig maßgeblich. Anhang I Teil A verlangt ein vorgeschriebenes Drittparteiverfahren; Teil B kann nach Artikel 25 interne Kontrolle erlauben. Nicht jede Maschine aus Anhang I und nicht jedes Sicherheitsbauteil verlangt automatisch Modul B.
Normen und ihre Grenzen
Harmonisierte Normen sind grundsätzlich freiwillig. Eine geltende Amtsblattfundstelle kann für abgedeckte Anforderungen eine Konformitätsvermutung begründen. Für Anhang I Teil B hängt interne Kontrolle von vollständiger Abdeckung nach Artikel 25 ab; sonst ein zulässiges Drittparteiverfahren nutzen. Auch Anhang IV der alten Richtlinie verlangt nicht immer Baumusterprüfung.
Praktische Checkliste
- Produkt, Verwendungszweck, Markt und rechtlichen Anwendungsbereich bestimmen.
- Genaue Vorschriften, Termine und Normausgaben einschließlich Einschränkungen erfassen.
- Zulässiges Bewertungsverfahren und erforderliche Nachweise bestimmen.
- Risiken, Prüfungen, Produktversionen und Erklärungen in der technischen Dokumentation verknüpfen.
- Verantwortung für Änderungen, Unterstützung und Behördenanfragen zuweisen.
Die Liste unterstützt die Planung; die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen bestimmen die abschließende Bewertung.